Kündigung vor Arbeitsbeginn

In der Praxis stellt sich oft die Frage, was passiert, wenn der Arbeitgeber oder der Arbeitnehmer noch vor Beginn eines Arbeitsverhältnisses – aber bereits nachdem der Arbeitsvertrag unterschrieben wurde, von dem Arbeitsvertrag doch noch Abstand nehmen will.

Einen Rücktritt kennt das Arbeitsrecht für solche Fälle nicht.

Es gelten die besonderen Regelungen, die auf die Arbeitsverträge Anwendung finden. Also geht es um die Frage, ob noch vor Aufnahme der Arbeit eine Kündigung möglich ist. Interessant ist die Frage bereits deswegen, weil die Kündigung i.d.R. an Einhaltung der Kündigungsfristen gekoppelt ist.

Beispiel:

Arbeitnehmer Fleissig und Arbeitgeber Langsam schließen einen Arbeitsvertrag am 01.01.2013 und einigen sich darüber, dass der erste Arbeitstag der 01.09.2013 ist. Darüber hinaus vereinbaren die Parteien eine Kündigungsfrist von 3 Monaten. In der Zwischenzeit findet der Arbeitnehmer einen besser bezahlten Job ab dem 01.06.2013.

Grundsätzlich gilt auch hier: Die Verträge sind einzuhalten.

Der Arbeitnehmer will sich aber an den am 01.01.2013 geschlossenen Arbeitsvertrag nicht mehr halten und kündigt am 28.02.2013 fristgerecht zum 31.05.2013. Ab dem 01.06.2013 tritt er die Stelle bei dem Arbeitgeber Schnell ein.

Es stellt sich die Frage ob die Kündigung vor dem Arbeitsbeginn wirksam war?

Wäre die Kündigung wirksam, so könnte der Arbeitgeber Langsam keine Rechte aus dem Arbeitsvertrag vom 01.01.2013 herleiten.

Wäre die Kündigung vor dem 01.09.2013 gar nicht möglich, wäre der Arbeitnehmer zunächst an den Arbeitsvertrag vom 01.01.2013 gebunden.

Der Arbeitgeber hätte dann ggf. Schadensersatzansprüche gegenüber dem Arbeitnehmer, wenn dieser am 01.09.2013 die Arbeit bei ihm nicht aufgenommen hätte. Verhält sich der Arbeitnehmer vertragskonform, dann muss am ersten Arbeitstag bei dem Arbeitgeber Langsam kündigen und kann erst zum 31.12.2013 aus dem Vertrag raus.

Die Antwort auf die Frage, ob eine Kündigung vor Arbeitsbeginn möglich ist, lautet – grundsätzlich ja.

Eindeutig ist es dann, wenn die Parteien bereits im Arbeitsvertrag eine Vereinbarung zu dieser Frage getroffen haben. I.d.R. wird vertraglich eine Kündigung vor Arbeitsbeginn im Sinne der Rechtssicherheit ausgeschlossen.

Schwierig allerdings wird es, wenn der Arbeitsvertrag zu der vorzeitigen Kündigung schweigt. In solchen Fällen kommt es auf die Bewertung des eigentlichen Parteiwillens an. Dies macht die Sache unvorhersehbar und rechtlich schwer kalkulierbar.

Besser beraten ist also derjenige, der sich bereits im voraus mit der Frage auseinandersetzt und diese im Arbeitsvertrag ausdrücklich regelt.